Kulturgütertransfergesetz
Stellungnahme zum Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG) (11.01.01)
Frau Bundesrätin
Ruth Dreifuss
Eidg. Departement des Innern
3003 Bern
Zürich, 11. Januar 2001
Sehr geehrte Frau Bundesrätin
Wir haben den Gesetzesentwurf sowie den begleitenden Erläuterungsbericht erhalten und nehmen die Einladung zur Stellungnahme dankend an.
Seit mehreren Jahren befasst sich die Erklärung von Bern mit dem illegalen Kulturgüterhandel. Sie hat wiederholt – auch in Form von Publikationen - darauf aufmerksam gemacht, dass vor allem Länder in Afrika, Asien, Lateinamerika und Osteuropa unter den verhehrenden kulturellen und wirtschaftlichen Folgen des Diebstahls und illegalen Handels mit Kulturgütern zu leiden haben. Durch die Plünderung von traditionellem Kulturgut mit oftmals kultischer und sakraler Bedeutung sind in solchen Ländern wichtige Träger kultureller sowie religiöser Sinnstiftung und Identität verloren gegangen. Aus diesen Gründen begrüssen wir es ausdrücklich, dass der Bundesrat nun eine Gesetzesvorlage vorlegt, welche die Richtlinien der UNESCO-Konvention von 1970 über "Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut" umsetzt. Seit längerem fordert die Erklärung von Bern vom Bund eine Ratifizierung der UNESCO-Konvention.
Zu Frage 1)
Der Gesetzesentwurf kann in seiner Gesamtheit als wirkungsvolles Instrument zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgut beurteilt werden, im besonderen mit der speziell betroffenen Kategorie von Objekten ethnologischen und archäologischen Ursprungs, die grösstenteils aus aussereuropäischen Ländern stammen. Die Deklarationspflicht für den Handel und die Einfuhr von Kulturgut aus besonders gefährdeten Regionen im Rahmen bilateraler Staatsverträge ermöglicht eine verstärkte Kontrolle von Zollfreilagern und gewährleistet somit eine effizientere juristische Verfolgung der internationalen Kunstkriminalität. Durch die Übernahme der umfassenden UNESCO-Definition des Begriffes Kulturgut, welche ausdrücklich Objekte mit kultischer oder sakraler Bedeutung sowie archäologische Bodenfunde einschliesst, können gezielt diejenigen Kulturen geschützt werden, welche heutzutage in besonderem Masse von Raubgrabungen und Kulturgüterraub betroffen sind, wie z. B. Länder in Afrika und Asien, aber auch Süditalien. Die Schweiz schliesst mit dieser neuen Gesetzgebung zusätzlich ein Vakuum in ihrem Rechtssystem.
Zu Frage 3)
Die Massnahmen, welche das Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes anderer Staaten vorsieht, scheinen effizient. Es muss an dieser Stelle hervorgehoben werden, dass die Schweiz auf gesetzlicher Ebene Verantwortung in der Staatengemeinschaft übernimmt, indem sie ausserordentliche Massnahmen (wie Einschränkung oder Verbot der Einfuhr) vorsieht für den Fall, dass das kulturelle Erbe eines der Vertragsländer akut von Ausbeutung bedroht ist (Art. 6). Allerdings scheint der Rahmen der bilateralen Staatsverträge nach US-amerikanischem Vorbild eine wenig griffige Lösung, welche als Zugeständnis an die Interessen der Kunsthandelsorganisationen angesehen werden muss. Das US-amerikanische Modell ist umständlich und schwerfällig und zur effizienten Bekämpfung des illegalen Handels nicht geeignet. Hingegen ist das kanadische Modell, welches jede illegale Kulturgüterausfuhr aus einem Vertragsstaat automatisch der illegalen Einfuhr gleichsetzt, ein klares, umfassendes Rechtsinstrument. An dieser Stelle schliessen wir uns der Forderung von NIKE (Nat. Informationsstelle für Kulturgüter-Erhaltung) und der Schweizerischen Unesco-Kommission an, dass die Schweiz möglichst bald die Unidroit-Konvention von 1995 ratifizieren sollte, welche auf privatrechtlichem Gebiet die UNESCO-Konvention ergänzt. Diese Forderung wird auch von der Erklärung von Bern seit langem gestellt.
Zu Frage 4) und 7)
Die neuen Fristen für die Rückforderung von gestohlenen Kulturgütern und die neu festgehaltenen Sorgfaltsregeln orientieren sich unserer Ansicht nach an minimalen Anforderungen. Die Heraufsetzung der Rückforderungsfrist von bisher fünf auf neu 30 Jahre (Art. 33) beurteilen wir positiv, möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Unidroit-Konvention hier eine Frist von 50-75 Jahren vorsieht, welche eine noch wirksamere Massnahme im Kampf gegen den illegalen Kulturgüterhandel darstellt. Diese entspricht zudem den EU-Richtlinien über die Rückgabe von unrechtmässig exportierten Kulturgütern.
Ein weiterer Kritikpunkt am Gesetzesentwurf aus der Sicht der Erklärung von Bern ist sicherlich der Umstand, dass das neue Kulturgütertransfergesetz (sowie die Unidroit-Konvention) nicht rückwirkend anwendbar ist. Wie die Erklärung von Bern in einer Stellungnahme vom 12. März 1996 zuhanden Ihnen, Frau Bundesrätin, bereits bemerkt hat, ist "die Vorstellung, dass Kulturgüter aus Raubgrabungen der letzten Jahre in der Schweiz weiterhin "legal" gehandelt werden können, [...] höchst stossend." Der Nachweis, dass ein Objekt rechtmässig erworben wurde, ist für den Käufer nicht aufwendig. Da das Gesetz nicht rückwirkend angewendet werden kann, genügt es, ab Inkrafttreten sich um die entsprechenden Papiere zu sorgen (z.B. Dokumentation bestehender Sammlungen; Exportpapiere für Neuerwerbungen). Zusätzlich gehört die Entschädigungspflicht des bestohlenen Staates gegenüber dem "gutgläubigen Erwerber" zu den unbefriedigenden Punkten des Gesetzesentwurfs (Art. 9, Absatz 2 und 3). An dieser Stelle macht das Gesetz erneut Zugeständnisse an die Interessensvertretungen des Kunsthandels. Da das Gesetz jedoch eine Deklarationspflicht für den Kunsthandel vorsieht, kann gehofft werden, dass bei Annahme der Vorlage eine geringere Zahl unrechtmässig erworbener Objekte in den Handel kommt. Zudem existiert neu eine klare Regelung der Rückgabe gestohlener und rechtswidrig ausgeführter Kulturgüter, welches einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung darstellt.
Zu Frage 5)
Wir begrüssen es ausserordentlich, dass der Gesetzesentwurf die Gewährung von Finanzhilfen an Institutionen in der Schweiz und Projekte in anderen Ländern vorsieht, welche sich für die Erhaltung des kulturellen Erbes von Vertragsstaaten in treuhänderischer oder konservatorischer Weise einsetzen. Ein solches Engagement des Bundes fördert zukunftsweisende Formen der internationalen Zusammenarbeit zwischen schweizerischen Institutionen (z. B. Museen) und Institutionen von Vertragspartnern, welche sich mit der Bewahrung von Kulturgütern befassen. Es ist dies nicht zuletzt ein Versuch, auf sinnvolle Weise eine Wiedergutmachung des kulturellen Ausverkaufs und der kolonialen Ausbeutung südlicher Kulturen durch den Westen anzugehen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Erklärung von Bern die Gesetzesvorlage und somit die Ratifikation der UNESCO-Konvention von 1970 ausdrücklich befürwortet. Aufgrund des rapide ansteigenden Handelsvolumens von Kulturgütern in der Schweiz und der weltweiten Plünderungen gerät die Schweiz mit ihrem rechtsfreien Raum in bezug auf den Kulturgütertransfer zunehmend in eine isolierte Situation.
Das KGTG liefert der Schweiz ein Instrumentarium, welches ein verstärktes Engagement in der internationalen Bekämpfung der Kunstkriminalität ermöglicht und der Funktion der Schweiz als Drehscheibe des illegalen Kulturgüterhandels entgegenwirkt. Das Gesetz leistet einen wichtigen Beitrag, um die Kulturgüter der Schweiz sowie des Auslands vor Missbräuchen zu schützen. In diesem Sinne hoffen wir, dass die Vorlage dem Parlament möglichst bald vorgelegt wird und somit eine zügige Ratifikation der UNESCO-Konvention möglicht wird.
Mit freundlichen Grüssen
Für die Erklärung von Bern
Claudia Buess, Programmbereich Kultur
Ruth Dreifuss
Eidg. Departement des Innern
3003 Bern
Zürich, 11. Januar 2001
Sehr geehrte Frau Bundesrätin
Wir haben den Gesetzesentwurf sowie den begleitenden Erläuterungsbericht erhalten und nehmen die Einladung zur Stellungnahme dankend an.
Seit mehreren Jahren befasst sich die Erklärung von Bern mit dem illegalen Kulturgüterhandel. Sie hat wiederholt – auch in Form von Publikationen - darauf aufmerksam gemacht, dass vor allem Länder in Afrika, Asien, Lateinamerika und Osteuropa unter den verhehrenden kulturellen und wirtschaftlichen Folgen des Diebstahls und illegalen Handels mit Kulturgütern zu leiden haben. Durch die Plünderung von traditionellem Kulturgut mit oftmals kultischer und sakraler Bedeutung sind in solchen Ländern wichtige Träger kultureller sowie religiöser Sinnstiftung und Identität verloren gegangen. Aus diesen Gründen begrüssen wir es ausdrücklich, dass der Bundesrat nun eine Gesetzesvorlage vorlegt, welche die Richtlinien der UNESCO-Konvention von 1970 über "Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut" umsetzt. Seit längerem fordert die Erklärung von Bern vom Bund eine Ratifizierung der UNESCO-Konvention.
Zu Frage 1)
Der Gesetzesentwurf kann in seiner Gesamtheit als wirkungsvolles Instrument zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgut beurteilt werden, im besonderen mit der speziell betroffenen Kategorie von Objekten ethnologischen und archäologischen Ursprungs, die grösstenteils aus aussereuropäischen Ländern stammen. Die Deklarationspflicht für den Handel und die Einfuhr von Kulturgut aus besonders gefährdeten Regionen im Rahmen bilateraler Staatsverträge ermöglicht eine verstärkte Kontrolle von Zollfreilagern und gewährleistet somit eine effizientere juristische Verfolgung der internationalen Kunstkriminalität. Durch die Übernahme der umfassenden UNESCO-Definition des Begriffes Kulturgut, welche ausdrücklich Objekte mit kultischer oder sakraler Bedeutung sowie archäologische Bodenfunde einschliesst, können gezielt diejenigen Kulturen geschützt werden, welche heutzutage in besonderem Masse von Raubgrabungen und Kulturgüterraub betroffen sind, wie z. B. Länder in Afrika und Asien, aber auch Süditalien. Die Schweiz schliesst mit dieser neuen Gesetzgebung zusätzlich ein Vakuum in ihrem Rechtssystem.
Zu Frage 3)
Die Massnahmen, welche das Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes anderer Staaten vorsieht, scheinen effizient. Es muss an dieser Stelle hervorgehoben werden, dass die Schweiz auf gesetzlicher Ebene Verantwortung in der Staatengemeinschaft übernimmt, indem sie ausserordentliche Massnahmen (wie Einschränkung oder Verbot der Einfuhr) vorsieht für den Fall, dass das kulturelle Erbe eines der Vertragsländer akut von Ausbeutung bedroht ist (Art. 6). Allerdings scheint der Rahmen der bilateralen Staatsverträge nach US-amerikanischem Vorbild eine wenig griffige Lösung, welche als Zugeständnis an die Interessen der Kunsthandelsorganisationen angesehen werden muss. Das US-amerikanische Modell ist umständlich und schwerfällig und zur effizienten Bekämpfung des illegalen Handels nicht geeignet. Hingegen ist das kanadische Modell, welches jede illegale Kulturgüterausfuhr aus einem Vertragsstaat automatisch der illegalen Einfuhr gleichsetzt, ein klares, umfassendes Rechtsinstrument. An dieser Stelle schliessen wir uns der Forderung von NIKE (Nat. Informationsstelle für Kulturgüter-Erhaltung) und der Schweizerischen Unesco-Kommission an, dass die Schweiz möglichst bald die Unidroit-Konvention von 1995 ratifizieren sollte, welche auf privatrechtlichem Gebiet die UNESCO-Konvention ergänzt. Diese Forderung wird auch von der Erklärung von Bern seit langem gestellt.
Zu Frage 4) und 7)
Die neuen Fristen für die Rückforderung von gestohlenen Kulturgütern und die neu festgehaltenen Sorgfaltsregeln orientieren sich unserer Ansicht nach an minimalen Anforderungen. Die Heraufsetzung der Rückforderungsfrist von bisher fünf auf neu 30 Jahre (Art. 33) beurteilen wir positiv, möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Unidroit-Konvention hier eine Frist von 50-75 Jahren vorsieht, welche eine noch wirksamere Massnahme im Kampf gegen den illegalen Kulturgüterhandel darstellt. Diese entspricht zudem den EU-Richtlinien über die Rückgabe von unrechtmässig exportierten Kulturgütern.
Ein weiterer Kritikpunkt am Gesetzesentwurf aus der Sicht der Erklärung von Bern ist sicherlich der Umstand, dass das neue Kulturgütertransfergesetz (sowie die Unidroit-Konvention) nicht rückwirkend anwendbar ist. Wie die Erklärung von Bern in einer Stellungnahme vom 12. März 1996 zuhanden Ihnen, Frau Bundesrätin, bereits bemerkt hat, ist "die Vorstellung, dass Kulturgüter aus Raubgrabungen der letzten Jahre in der Schweiz weiterhin "legal" gehandelt werden können, [...] höchst stossend." Der Nachweis, dass ein Objekt rechtmässig erworben wurde, ist für den Käufer nicht aufwendig. Da das Gesetz nicht rückwirkend angewendet werden kann, genügt es, ab Inkrafttreten sich um die entsprechenden Papiere zu sorgen (z.B. Dokumentation bestehender Sammlungen; Exportpapiere für Neuerwerbungen). Zusätzlich gehört die Entschädigungspflicht des bestohlenen Staates gegenüber dem "gutgläubigen Erwerber" zu den unbefriedigenden Punkten des Gesetzesentwurfs (Art. 9, Absatz 2 und 3). An dieser Stelle macht das Gesetz erneut Zugeständnisse an die Interessensvertretungen des Kunsthandels. Da das Gesetz jedoch eine Deklarationspflicht für den Kunsthandel vorsieht, kann gehofft werden, dass bei Annahme der Vorlage eine geringere Zahl unrechtmässig erworbener Objekte in den Handel kommt. Zudem existiert neu eine klare Regelung der Rückgabe gestohlener und rechtswidrig ausgeführter Kulturgüter, welches einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung darstellt.
Zu Frage 5)
Wir begrüssen es ausserordentlich, dass der Gesetzesentwurf die Gewährung von Finanzhilfen an Institutionen in der Schweiz und Projekte in anderen Ländern vorsieht, welche sich für die Erhaltung des kulturellen Erbes von Vertragsstaaten in treuhänderischer oder konservatorischer Weise einsetzen. Ein solches Engagement des Bundes fördert zukunftsweisende Formen der internationalen Zusammenarbeit zwischen schweizerischen Institutionen (z. B. Museen) und Institutionen von Vertragspartnern, welche sich mit der Bewahrung von Kulturgütern befassen. Es ist dies nicht zuletzt ein Versuch, auf sinnvolle Weise eine Wiedergutmachung des kulturellen Ausverkaufs und der kolonialen Ausbeutung südlicher Kulturen durch den Westen anzugehen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Erklärung von Bern die Gesetzesvorlage und somit die Ratifikation der UNESCO-Konvention von 1970 ausdrücklich befürwortet. Aufgrund des rapide ansteigenden Handelsvolumens von Kulturgütern in der Schweiz und der weltweiten Plünderungen gerät die Schweiz mit ihrem rechtsfreien Raum in bezug auf den Kulturgütertransfer zunehmend in eine isolierte Situation.
Das KGTG liefert der Schweiz ein Instrumentarium, welches ein verstärktes Engagement in der internationalen Bekämpfung der Kunstkriminalität ermöglicht und der Funktion der Schweiz als Drehscheibe des illegalen Kulturgüterhandels entgegenwirkt. Das Gesetz leistet einen wichtigen Beitrag, um die Kulturgüter der Schweiz sowie des Auslands vor Missbräuchen zu schützen. In diesem Sinne hoffen wir, dass die Vorlage dem Parlament möglichst bald vorgelegt wird und somit eine zügige Ratifikation der UNESCO-Konvention möglicht wird.
Mit freundlichen Grüssen
Für die Erklärung von Bern
Claudia Buess, Programmbereich Kultur


