Das Basmati Patent
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Massnahmen auf internationaler Ebene zur Stärkung der bäuerlichen Rechte  (24.09.99)
Von François Meienberg

Der Basmati-Fall zeigt, dass die Rechte der Bauern und Bäuerinnen insbesondere im Süden eine stärkere internationale Verankerung brauchen, damit ihre jahrhundertelange Zuchtarbeit und ihr entscheidender Beitrag an die enorme Sorten-Vielfalt in der Landwirtschaft nicht von der internationalen Saatgut- und Agroindustrie für sich beansprucht und monopolisiert wird.
Die Erklärung von Bern und weitere NGOs unterstützen engagierte Staaten des Südens in ihren Bemühungen, in internationalen Abkommen eine gerechte Aufteilung des Nutzens aus genetischen Ressourcen zu verankern.
Die Arbeit betrifft eine Vielfalt an internationalen Regelungen mit zum Teil divergierenden Aussagen. Eine kurze Übersicht:

Biodiversitäts-Konvention
Die rechtlich verbindliche Biodiversitäts-Konvention wurde 1992 in Rio de Janeiro beschlossen und seither von 168 Staaten ratifiziert. Nur wenige Staaten sind der Biodiversitätskonvention noch nicht beigetreten, z.B. Nord-Korea, Lybien und die Vereinigten Staaten von Amerika. Mit dem Ziel die biologische Vielfalt zu erhalten schützt die Konvention auch das Wissen der lokalen und indigenen Bevölkerung und fordert eine gerechte Verteilung der Gewinne aus diesem Wissen und aus der Nutzung der biologischen Vielfalt.
Diese grundlegende Forderung steht im Widerspruch zur Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren, wie sie im TRIPS-Abkommen der WTO (s. unten) oder in der angefochtenen EU-Patentrichtlinie verankert sind. Denn die Patentierung von Pflanzen und Tieren bedeutet gleichzeitig auch die Monopolisierung der Gewinne und des Verfügungsrechtes. Die Erklärung von Bern verlangt deshalb den Vorzug der Biodiversitäts-Konvention gegenüber dem TRIPS-Abkommen.

WTO
Das TRIPS-Abkommen (Abkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums) der Welthandelsorganisation WTO verpflichtet die Unterzeichnerstaaten für neue Erfindungen Patentschutz zu gewähren. Im Falle von Kulturpflanzen bedeutet ein Patent, dass dem Bauern, der Bäuerin die fundamentalsten Rechte genommen werden, zum Beispiel das Recht, einen Teil der Ernte für die nächste Aussaat oder zur Weiterzucht zu verwenden. Für Pflanzen und Tiere besteht im TRIPS-Abkommen die Ausnahmeregelung, anstatt eines Patentschutzes ein wirksames System eigener Art (Sui Generis) einzurichten. In einem solchen System, an dem derzeit mehrere Länder des Südens arbeiten, könnten die Rechte der Bäuerinnen und Bauern konkretisiert und garantiert werden. Im Spätherbst 1999 wird die Ausnahmeregelung in einer Verhandlungsrunde des TRIPS nochmals grundsätzlich beraten. Staaten aus dem Norden machen dabei Druck, die Ausnahmemöglichkeit ganz zu streichen oder zumindest auf einen Beitritt bei der UPOV (siehe unten) zu beschränken.
Im Gegensatz dazu fordert die Gemeinschaft afrikanischer Staaten (OAU), unterstützt von NGOs aus der ganzen Welt, einzelnen Staaten die Wahlmöglichkeit zu lassen, ob sie die Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren auschliessen wollen oder nicht. Sie fordern, dass der umstrittene Artikel 27.3b mit der Biodiversitätskonvention und dem International Undertaking der FAO in Einklang gebracht werden soll. Dies bedeutet, dass in einem Sui Generis System auch auch das Wissen indigener und lokaler Gruppen geschützt werden kann und die traditionellen Bauernrechte (Farmers Rights), die freie Verwendung des eigenen Saatgutes für den Wiederanbau und den Tausch mit anderen Bauern bedingungslos gestattet ist.
Verteter indigener Gruppen forderten im Juli 1999 in Genf das grundsätzliche Verbot von Patenten auf Pflanzen. "Ein Mensch kann nicht seine eigene Mutter besitzen. Der Mensch ist Teil der Mutter Erde, der Natur, wir haben nichts geschaffen und haben deshalb auch nicht das Recht etwas als unseren Besitz zu bezeichnen was uns nicht gehört. Westliche Eigentumsrechte wurden uns aufgebürdet, die im Widerspruch stehen zu unserer Lehre und unseren Werten."

Die Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO)
Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) lancierte 1996 einen globalen Aktionsplan (GPA), der die Bäuerinnen und Bauern bei der Erhaltung der genetischen Ressourcen für Landwirtschaft und Ernährung unterstützen soll.
Zudem wird derzeit das International Undertaking (IU), ein bislang unverbindliches Abkommen innerhalb der FAO, überarbeitet. Das IU, welches unter anderem den Umgang mit den weltweiten Genbanken sowie die Rechte der Bauern regelt, soll zukünftig als rechtlich bindendes System - allenfalls im Rahmen der Biodiversitäts-Konvention - etabliert werden. Zentral und umstritten sind die Artikel welchen den Zugang zu den genetischen Ressourcen für Landwirtschaft und Ernährung und die Aufteilung des Nutzens daraus regeln. Unbestritten ist, dass die Nutzniesser der Ressourcen, die Saatgutindustrie, die Konsumenten, diejenigen entschädigt, welche die Sortenvielfalt in der Landwirtschaft geschaffen und erhalten haben. Staaten aus dem Süden und NGOs fordern aber auch, dass der geforderte freie Zugang zu den Ressourcen (sei dies auf dem Felde oder in Genbanken) nur gegeben wird falls das gefundene Keimplasma anschliessend nicht patentiert wird. Es wäre widersprüchlich den freien Zugang zu fordern, um die gesammelten Ressourcen mit einem Patent aber dem freien Zugang zu entziehen. Mit einem griffigen IU sollten Fälle wie das Basmati-Patent, in denen Konzerne aus dem Norden Ressourcen aus dem Süden ohne Gegenleistung monopoliseren und für sich beanspruchen nicht mehr möglich sein.

Das internationale Sortenschutzabkommen (UPOV)
Dem internationalen Sortenschutzabkommen UPOV gehören bisher rund 40 Staaten, vorwiegend aus dem Norden, an. In der neusten Fassung des Abkommens von 1991 werden die bäuerlichen Rechte ähnlich der Patentierung stark eingeschränkt. UPOV stärkt die Rechte industrieller Züchter zulasten der bäuerlichen Rechte und lokaler Gemeinschaften. Die Industriestaaten üben Druck auf die Länder des Südens aus, dem UPOV beizutreten, um das Sortenschutzabkommen als einzig gültiges Alternativ-System (Sui Generis) zur Patentierung zu etablieren. NGOs und Staaten aus dem Süden vertreten jedoch die Meinung, dass UPOV keine Alternative darstelllt.

Die EU-Patentrichtlinie
Im Juli 1998 beschlossen Rat und Parlament der Europäischen Union eine Patentrichtlinie, welche die Patentierung von Pflanzen und Tieren ermöglicht. Italien, die Niederlande und Norwegen haben gegen diesen Beschluss beim europäischen Gerichtshof eine Rekurs eingereicht. Die Norweger, als EWR-Mitglied zur Übernahme der Richtlinie verpflichtet, argumentieren dabei in erster Linie mit der Inkompatibilität der EU-Richtlinie mit der von Norwegen und allen EU-Staaten unterzeichneten Biodiversitätskonvention. Die Richtlinie schliesse eine gerechte Aufteilung des Nutzens aus. Der Entscheid des Gerichtshofes steht noch aus. Das Schweizer Parlament überwies im April eine Motion, welche die Angleichung des Schweizer Patentrechtes an die EU-Richtlinie verlangt.

François Meienberg ist Leiter des Fachbereiches Ernährung und Landwirtschaft bei der entwicklungspolitischen Organisation Erklärung von Bern