Entwurf des Bundesgesetzes über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG)
Die Erklärung von Bern begrüsst den Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte. Allerdings lässt der Entwurf in wichtigen Punkten die Gesetzeslücke bestehen, die er eigentlich schliessen soll. Die Erklärung von Bern empfiehlt zusammen mit der Aktion Finanzplatz Schweiz aufgrund ihrer Erfahrungen vor Ort dringend, das Gesetz entsprechend zu ergänzen.
Der Gesetzesentwurf ist ein lange erwartetes Instrument, um künftig problematische Situationen wie in den Fällen Mobutu und Duvalier zu verhindern, in denen die Schweiz offensichtlich illegal erworbene Gelder, die sich in der Schweiz befinden, den Tätern zurückgeben muss.
Der Entwurf sieht als wichtigsten Punkt die Beweislastumkehr vor: Besteht aufgrund einer "aussergewöhnlichen" Vermögenszunahme gemessen am Salär eines hohen Regierungsbeamten der Verdacht, er habe Staatsgelder veruntreut, kann die Schweiz mit dem neuen Gesetz seine Gelder einziehen und dem Land zurückgeben. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es für die Untersuchungsbehörden schwierig oder unmöglich ist, im Herkunftsland ausreichende Beweismittel zu besorgen. Das Eigentumsrecht des Verdächtigten bleibt dabei im angemessenen Rahmen geschützt, da es für diesen äusserst einfach ist, den legalen Ursprung seines Vermögenszuwachses nachzuweisen.
Offenkundig können sich aber auch mit dem neuen Gesetz problematische Situationen wiederholen:
- Im Herkunftsland behalten die Täter ihren Einfluss, auch wenn sie ihr Amt niederlegen, und können mit grösster Leichtigkeit ein Rechtshilfegesuch und damit die Anwendung des neuen Gesetzes vereiteln. Das Gesetz muss deshalb auch anwendbar sein, wenn das Herkunftsland kein Rechtshilfegesuch stellen kann oder will. Namentlich müssen die Schweiz und zivilgesellschaftliche Organisationen ein Verfahren zur Blockierung, Einziehung und Rückführung der Gelder auslösen können, wenn die Behörden des Herkunftslandes nicht handeln.
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- Projekte, die aus den Vermögenswerten finanziert werden, müssen vor der Rückführung definiert werden. Zivilgesellschaftliche Organisationen des Herkunftslandes, die nicht allein technische Expertise einbringen, sondern eine «Watchdog»-Funktion im Herkunftsland ausüben, müssen Einsicht in die Buchhaltung und die physische Umsetzung der finanzierten Projekte haben. Sie müssen zusammen mit Regierungsvertretern und internationalen oder technisch spezialisierten Organisationen am Monitoring zu gleichen Teilen vertreten sein. Ansonsten werden Projekte, die bereits ausgeführt oder nur teilweise oder nie umgesetzt wurden, als "erfolgreiches Resultat" der Rückführung ausgewiesen, wie der Fall Abacha gezeigt hat.
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- Die im Entwurf vorgeschlagene Verhandlungslösung ("gütliche Einigung") belohnt die Täter mit Straflosigkeit und einem namhaften Teil der "Beute". Dies ist nicht nur rufschädigend, sondern torpediert und schwächt im Herkunftsland gerade diejenigen Akteure, welche die Schweiz eigentlich unterstützen will und die fähig sind, ihren Einfluss zur Verminderung der Veruntreuungs-Delikte geltend zu machen. Die Verhandlungslösung ist deshalb ersatzlos zu verwerfen.
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- Die Definition «Politisch exponierte Personen» muss auf höchste Vertreter privater Unternehmen ausgedehnt werden, weil es sonst für die Leiter von national bedeutsamen Privatunternehmen nicht anwendbar ist. Insbesondere sind diese Personen in gewissen Herkunftsländern mit der Politik verflochten und bilden einen Teil eines Netzwerkes unrechtmässiger privater Bereicherung.
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